Statuten

 

 I.      Name, Zweck und Sitz des Vereins

Art.1

Unter dem Namen GRISCHA GUGGERS FALERA  besteht ein Verein, welcher im Mai 1980 in Falera gegründet wurde.

Er bezweckt in erster Linie:

1)       Durchführung und Förderung von öffentlichen Fasnachtsanlässen

2)       Veranstaltung ausserfasnächtlicher Anlässe

3)       Pflege einer guten Kameradschaft unter den Mitgliedern

 

Art.2

Der Verein hat seinen Sitz in Falera

 

 II.      Mitgliedschaft

Art.3

Mitglied der Guggenmusik kann grundsätzlich jede Person werden, welche das 16. Altersjahr erfüllt hat. Interessierte Personen können eine Saison auf Probe an den Aktivitäten der Grischa Guggers Falera teilnehmen. Die Aufnahme erfolgt anlässlich der Generalversammlung. 

 

Art.4

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, und Ehrenmitgliedern, sowie Gönnern.

1)       Die Aktivmitglieder verpflichten sich, an allen Anlässen des Vereins teilzunehmen, den Verein nach besten Wissen und Können zu unterstützen und erklären sich bereit, die vorliegenden Statuten anzuerkennen.

2)       Passivmitglieder sind verpflichtet den festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen, haben freien Eintritt bei Vereinsanlässen und werden zu internen Festen eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht bei Versammlungen.

3)       Mitglieder, welche sich im besonderen Masse um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4)       Personen oder Institutionen, welche den Verein durch namhafte, finanzielle oder sonstige Leistungen unterstützen, sind Gönner des Vereins.

 

Art.5

Der Austritt aus der Guggenmusik kann nur auf Ende Vereinsjahr (d. h. ordentliche Generalversammlung) erfolgen und ist dem Präsidenten mindestens 2 Wochen im Voraus mitzuteilen. Die Leihweise abgegebenen Utensilien sind vom Austretenden innert 30 Tagen dem Materialverwalter in ordnungsgemässen Zustand komplett abzugeben. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf vorhandene Vereinsvermögen.

 

Art.6

Über den Ausschuss eines Mitgliedes entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Gründe für einen Ausschluss sind:

1)       Nichterfüllung oder Vernachlässigung eines Amtes bzw. der Mitgliederpflichten

2)       Mehrmaliges unentschuldigtes fernbleiben von Vereinsanlässen

3)       Schädigung des Ansehens der Guggenmusik und/deren Mitglieder in der Öffentlichkeit durch allgemeine Charakterschwäche, Streitsucht, fortwährenden Alkoholmissbrauch sowie Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

 

 

Art.7

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den Jahresbeitrag.

 

 

 III.      Organisation

Art.8

Das Vereinsjahr beginnt alljährlich im August/September mit der Eröffnungsversammlung und endet im März/April mit der ordentlichen Generalversammlung.

 

Art.9

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

1)       Mitgliederbeiträgen

2)       Gönnerbeiträgen

3)       Erträgnissen aus Vereinsanlässen

 

Art.10

Die Organe des Vereins sind:

A)       Generalversammlung

B)      Eröffnungsversammlung

C)      Vorstand

D)      Rechnungsrevisoren

E)      Dirigent

 

A)      Generalversammlung

Art.11

Die Generalversammlung(GV) ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 3 Wochen zum Voraus schriftlich einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich zum Abschluss des Vereinsjahres im April/Mai statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen falls:

1)       Der Vorstand es als Notwendig erachtet

2)       Wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt

3)       Die Rechnungsrevisoren dies begehren

 

Art.12

Die Generalversammlung erledigt insbesondere folgende Traktanden:

1)       Appell

2)       Genehmigung des Protokolls der Eröffnungsversammlung (Aktuar)

3)       Tätigkeitsbericht des Vorstandes( Materialverwalter, Kassier und Präsident) sowie des Dirigenten

4)       Wahl oder Bestätigung des Vorstandes, der Rechnungsrevisoren sowie des Dirigenten

5)       Festsetzung der Jahresbeiträge für Aktivmitglieder

6)       Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

7)       Beschlussfassung über Statutenänderungen

8)       Anträge von Mitgliedern

Die Beschlussfassung der Traktanden 2) bis 6) wird durch Einfaches Mehr entschieden. Für das Traktandum 7) ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

 

 

B)      Eröffnungsversammlung

Art.13

Die Eröffnungsversammlung findet jährlich im August/September statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 3 Wochen im Voraus schriftlich einberufen und erledigt folgende Traktanden:

1)       Appell

2)       Genehmigung des Protokolls der Generalsversammlung (Aktuar)

3)       Aufnahme von Neumitgliedern

4)       Festsetzung der Aktivitäten im folgenden Vereinsjahr

5)       Festsetzung des Musikprogramms

6)       Anträge von Mitgliedern

Die Beschlussfassung aller Traktanden erfolgt durch Einfaches Mehr.

 

 

C)      Vorstand

Art.14

Der Vorstand ist geschäftsleitendes Organ des Vereins; ihm obliegt:

1)       Einberufung und Vorbereitung der GV

2)       Protokollierung und Ausführung der Beschlüsse der GV

3)       Vertretung und Verpflichtung des vereins nach aussen durch die Unterschrift des Präsidenten und eines zweiten Mitgliedes des Vorstandes

4)       Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung der Jahresrechnung

5)       Einzug der Jahresbeiträge

6)       Erstellung des Vereinsprogramms

7)       Verwaltung der Instrumente und Kostüme

 

Art.15

Der Vorstand besteht gesamthaft aus 5 Personen: dem Präsidenten dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier sowie dem Materialverwalter.

 

Art.16

Der Präsident ist Bezugs- und Repräsentationsperson nach aussen. Er übernimmt folgende Aufgaben und Kompetenzen:

1)       Leitung der Versammlungen

2)       Überwachung der Vereinsgeschäfte (Für ausserordentliche Fälle hat der Präsident eine Ausgabenkompetenz von Fr.400.- pro Rechnungsjahr

3)       Verbindliche Delegation einzelner Aufgaben an Mitglieder

4)       Bestimmung des Lokals für Versammlungs- und Vorstandssitzungen, sowie für Proben

5)       Stichentscheid bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit

 

Art.17

Im Verhinderungsfall des Präsidenten waltet der Vizepräsident mit gleichen Rechten und Pflichten.

 

 

Der Aktuar, der Kassier!!!!

  

 

Art.18

Der Materialverwalter ist für Instrumente und Kostüme des Vereins verantwortlich und übernimmt folgende Pflichten:

1)       Rücknahme und Einlagerung der Kostüme in ordentlichem und komplettem Zustand im Magazin am Ende des Vereinsjahres

2)       An- und Verkauf der Kostüme

3)       Verwaltung der Instrumente

 

 

D)      Rechnungsrevisoren

Art.19

Die Revisoren überprüfen das Rechnungswesen des Vereins und erstatten zu Handen der GV Bericht. Sie haben jederzeit das recht die Buchführung, den Kassabestand und die vermögenswerte des vereins zu überprüfen.

 

 

E)       Dirigent

Art.20

Der Dirigent ist der musikalische Leiter der Guggenmusik. Er stellt das Musikprogramm für das Vereinsjahr zusammen und präsentiert es anlässlich der Eröffnungsversammlung den Mitgliedern.

 

Art.21

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Der Dirigent und die Revisoren werden jährlich gewählt.

 

 

 IV.      Schlussbestimmungen

Art.22

Für die Auflösung des Vereins ist der Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung erforderlich. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Vierfünftelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

 

Art.23

Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die ausserordentliche Generalversammlung. Das Vermögen bleibt auf ein Konto zweckgebunden und kann bei einer

Wiederbelebung…..Die Gemeinde Falera verwaltet das Vermögen.

 

Vorliegende Statuten wurden durch Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 19.4.1997 angenommen. Sie ersetzen die Statuten vom 15.5.1992 und treten sofort in Kraft.

 

Im Namen des Vorstandes

 

                               Der Präsident                                                                     Die Aktuarin